Maskenpflicht Befreiung: Wer muss keine Maske tragen?

Zu sehen ist ein Schild, das auf die Maskenpflicht hinweist.

Nicht erst seit der Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken versuchen viele Menschen, das Gebot zur Mund-Nasen-Bedeckung zu umgehen. Manche Menschen möchten keine Maske tragen, weil sie sich davon gestört fühlen, für andere kann der Mund-Nasen-Schutz dagegen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zum Problem werden.

In diesem Artikel erfahren Sie, wer für die Maskenpflicht eine Befreiung erhalten kann, für welche Situationen ein Attest überhaupt nötig ist und wie eine solche Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht aussehen muss.

Inhaltsverzeichnis

Personen ohne Maske kann Zutritt zu Geschäften verweigert werden

Nachdem zu Beginn der Corona-Krise in Deutschland zunächst keine Masken getragen werden mussten, wurde die spätere Einführung der Maskenpflicht zu einer der am meisten diskutierten Maßnahmen im Kampf gegen Covid-19.

So müssen unter anderem für den Eintritt in Geschäfte oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel seit Anfang des Jahres bundesweit medizinische Masken (z. B. FFP2-Masken oder OP-Masken) getragen werden, da diese zu einer höheren Schutzklasse gehören und besseren Schutz vor dem Virus bieten als einfachere Einwegmasken.

Wer ohne Maske ertappt wird und keine ärztliche Maskenpflicht Befreiung vorlegen kann, dem drohen Bußgelder. Zudem kann Personen ohne Maske der Zutritt zu Geschäften verweigert bzw. diese auch des Ladens verwiesen werden. Aufgrund des Hausrechts haben Inhaber von Geschäften zudem sogar die Möglichkeit, die Regeln zur Maskenpflicht in ihrem Laden zu verschärfen.

Kann man sich von der Maskenpflicht befreien lassen?

Es ist unter bestimmten Umständen möglich, eine Befreiung von der Maskenpflicht zu erhalten, z. B. wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht vertretbar ist, eine Maske zu tragen. Eine Glaubhaftmachung kann zur Befreiung ausreichen, in der Regel sollte zum Nachweis für den konkreten Grund der Befreiung jedoch ein ärztliches Attest vorgelegt werden können. Ein Mundschutz für Kinder ist dagegen in den meisten Bundesländern ohnehin erst ab einem Alter von sechs Jahren Pflicht.

Welche Personen können ein Attest gegen die Maskenpflicht bekommen?

Eine Befreiung von der Mundschutzpflicht ist unter anderem für jene Personen möglich, die aufgrund einer Behinderung keine MundNasenBedeckung tragen können, da eine Maske im Alltag die Kommunikation oder Sinneswahrnehmung dieser Menschen stark erschweren würde. Hierzu zählen folgende Personengruppen:

  • Blinde Menschen
  • Menschen mit Sprachbehinderung
  • Gehörlose und deren Begleitpersonen
  • Menschen mit geistiger Behinderung

Für Menschen mit Behinderung reicht anstelle eines Attests zur Maskenpflicht Befreiung in der Regel die Vorlage des Schwerbehindertenausweises aus. Die Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht hängen jedoch auch vom Bundesland ab. In Bayern müssen Gehörlose eine Maske so z. B. in der Regel trotzdem tragen und dürfen diese nur zur Kommunikation abnehmen.

Darüber hinaus kann auch für Personen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Risiken durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befürchten, eine Maskenpflicht Befreiung ausgestellt werden. Hierzu zählen unter anderem Menschen mit folgenden Vorerkrankungen:

  • Chronische Lungenerkrankung (COPD)
  • Asthma
  • Spezielle Herzerkrankungen
  • Bestimmte psychische Erkrankungen
  • Starke allergische Reaktionen auf die Maske

So funktioniert die Befreiung von der Maskenpflicht per Attest

Auch wenn für die Befreiung zur Maskenpflicht ein Attest nicht immer zwangsläufig nötig ist, erleichtert es betroffenen Menschen dennoch Erklärungsprobleme im Alltag zu umgehen.

Um beim Zutritt zu einem Geschäft glaubhaft bestätigen zu können, dass man von der Maskenpflicht befreit ist, sollte die Beeinträchtigung deshalb am besten von einem Arzt attestiert werden. Liegt ein Attest zur Befreiung vor, sollte dies immer mitgeführt werden, um in der entsprechenden Situation vorgelegt werden zu können. Damit eine Befreiung von der Maskenpflicht gültig ist, muss sie allerdings ordnungsgemäß ausgestellt werden

Mund-Nasen-Schutz Befreiung muss vom Arzt attestiert werden

Eine Befreiung von der Maskenpflicht kann nicht einfach selbst attestiert werden. Blanko-Atteste zum eigenständigen Ausfüllen oder sogenannte Gefälligkeitsatteste von befreundeten Ärzten werden in der Regel nicht anerkannt und können unter Umständen sogar strafbar sein.

Für eine gültige Maskenpflicht Befreiung müssen betroffene Personen daher ihren Hausarzt oder zuständigen Facharzt aufsuchen. Dieser kann die Erkrankung bzw. Beeinträchtigung feststellen und eine Befreiung von der Maskenpflicht bei Bedarf aushändigen. 

Der behandelnde Arzt kann dafür ein formloses Attest ausstellen, welches per Diagnose glaubhaft die gesundheitliche Ausnahmesituation des Patienten darlegt, also eine konkrete Erkrankung und mögliche gesundheitliche Folgen durch das Tragen der Maske aufführt.

Welche Informationen muss das Attest beinhalten?

Für ein Attest gegen Maskenpflicht gibt es einige wichtige Regelungen, damit dieses wirklich als Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht genutzt werden kann.

Neben Angaben zu Name und Geburtsdatum des Antragstellers, sollte aus dem Attest auch hervorgehen, welcher konkrete Grund für die Maskenpflicht Befreiung aus Sicht des Arztes vorliegt. Der Arzt sollte also bescheinigen, welche gesundheitliche Beeinträchtigung konkret zu befürchten ist, wenn die betroffene Person eine Maske trägt bzw. die Masken Tragedauer zu lange ist. Auch relevante Vorerkrankungen sollten auf dem Attest angegeben werden.

Allgemeine, abstrakt gehaltene Atteste, die eben solche Informationen zu den konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht enthalten oder nicht auf einem persönlichen Eindruck des Arztes beruhen, wurden von Gerichten in der Vergangenheit bereits als unglaubwürdig bestätigt. Für die gegebenenfalls kontrollierende Behörde muss sich der Grund der Befreiung daher nachvollziehbar ergeben, z. B.: „Befreiung von Maskenpflicht wegen Asthma“. Welche Gesundheitsdaten ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht am Arbeitsplatz enthalten muss, wurde gerichtlich jedoch noch nicht geklärt.

Wo muss das Attest zur Befreiung der Maskenpflicht vorgelegt werden?

Ein ärztliches Attest zur Maskenpflicht Befreiung hilft den Betroffenen, Erklärungsprobleme zu umgehen, kann aus Gründen des Datenschutzes sensibler Gesundheitsdaten aber nicht überall und von jedem per se gefordert werden. Schulen oder Kontrolleure im öffentlichen Nahverkehr haben jedoch ein Recht, sich eine Befreiung von der Maskenpflicht bzw. das Attest vom Schüler oder Fahrgast vorzeigen zu lassen.

Selbst mit einer glaubwürdigen Maskenpflicht Befreiung ist es übrigens allerdings trotz Attest möglich, dass betroffenen Personen der Zutritt in ein Geschäft oder eine andere Einrichtung verweigert wird. Ladenbesitzer sind nicht in der Pflicht, ein Attest eines Arztes zwangsläufig zu akzeptieren.

Maskenpflicht ohne Attest missachtet: Diese Konsequenzen drohen

Wer bei geltender Maskenpflicht ohne eine Befreiung auf das Tragen von einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet, den erwarten je nach Bundesland unterschiedlich hohe Geldstrafen zwischen 100-500 Euro.

Noch härtere Konsequenzen drohen jedoch, wenn zur Maskenpflicht Befreiung gefälschte Atteste oder Gefälligkeitsatteste vorlegt werden. Eine Vortäuschung gesundheitlicher Beeinträchtigungen zur Umgehung der Maskenpflicht wird als Straftat bewertet. Auch Ärzten, die Blanko-Atteste vergeben, droht dann ein gerichtliches Verfahren.

Fazit: Befreiung von Mundschutzpflicht ist möglich

Nur wenigen Personen ist es gestattet, aufgrund gesundheitlicher Gründe für die Maskenpflicht eine Befreiung zu erhalten. Zu diesem Personenkreis zählen Menschen mit beeinträchtigenden Behinderungen oder Erkrankungen.

Die Vorlage von einem Attest zur Maskenpflicht Befreiung kann in bestimmten Situationen erforderlich sein. Eine solche Bescheinigung muss vom Arzt ausgestellt werden und sollte konkrete Gesundheitsdaten des Antragstellers enthalten, die eine Befreiung nachvollziehbar begründen. Dazu gehört die Bezeichnung der Erkrankung (z. B. Asthma) sowie die zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich aufgrund dieser Krankheit für den Betroffenen bei einer Pflicht zum Tragen einer Maske ergeben würden.

Um das Risiko einer Infektion mit Corona zu reduzieren, wird Menschen mit Mund-Nasen-Schutz Befreiung von Ärzten allerdings empfohlen, Orte bzw. geschlossene Räume mit einer hohen Menschenzahl weitgehend zu meiden.

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