Maskenpflicht für den Arbeitsplatz: Wie sind die Regelungen für Arbeitnehmer?

Eine Arbeitnehmerin und ein Arbeitnehmer sitzen mit OP-Maske an Schreibtischen, die mit Abstand zueinander im Büro stehen.

Bereits Ende 2020 haben viele Arbeitgeber weitreichende Schutzmaßnahmen eingeführt, um ihre Mitarbeiter vor einer Corona Infektion zu bewahren. Damit die Verbreitung des Covid-19 Virus noch besser eingedämmt werden kann, wurde zu Beginn des Jahres die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken verschärft. Die neuen Verordnungen wirken sich auch auf Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer – konkret auf die Regeln zur Maskenpflicht für den Arbeitsplatz – aus.

Was bedeutet die neue Arbeitsschutzregel? Für wen und wann genau ist die Maskenpflicht auf der Arbeit tatsächlich Pflicht? Können Beschäftigte die Maskenpflicht vom Arbeitgeber umgehen? Und wer zahlt für die Masken?

In diesem Beitrag klären wir alle wichtigen Fragen zum Thema Maskenpflicht auf der Arbeit – sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Inhaltsverzeichnis

Neue Arbeitsschutzverordnung verschärft Mundschutzpflicht am Arbeitsplatz

Am 27.1.2021 trat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft, welche gemeinsam von Bund und Ländern als Schutzmaßnahme für den Kampf gegen die Pandemie beschlossen wurde. Die Verordnung verschärft die bestehenden Arbeitsschutzregeln für Betriebe bzw. Arbeitgeber.

Mit der Umsetzung der neuen Arbeitsschutzregel soll das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus reduziert werden. Die festgelegten Schutzmaßnahmen erfordern von Arbeitgebern und Betrieben dabei unter anderem technische und organisatorische Lösungen. Zudem gelten nun strengere Regeln für das Tragen von einem Mund-Nasen-Schutz am Arbeitsplatz.

Wo und wann herrscht Maskenpflicht auf der Arbeit?

Zwei Arbeitskollegen, eine Frau und ein Mann, sitzen mit Abstand zueinander und mit Masken in einem Meetingraum.

Die geltenden Vorschriften für die Maskenpflicht auf der Arbeit werden durch die neue Arbeitsschutzverordnung vorgegeben. Mitarbeiter bzw. Beschäftigte müssen dementsprechend immer dann eine medizinische Maske tragen, wenn einer oder mehrere der folgenden Corona-Risiko-Situationen am Arbeitsplatz vorliegen und nicht vom Arbeitgeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen umgangen werden können:

  • Mindestens 2 oder mehr Mitarbeiter pro 10 Quadratmeter sind in einem Raum anwesend
  • Der Mindestabstand von 1,50 Meter kann nicht garantiert werden
  • Es handelt sich um eine Tätigkeit mit verstärktem Aerosolausstoß

Zu Tätigkeiten mit hohem Ausstoß von Aerosolen zählen insbesondere körperlich anstrengende Arbeiten, aber auch Tätigkeiten, bei denen lautes Sprechen regelmäßig erforderlich ist.

Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Diese Ausnahmen gelten

Aus den zuvor genannten Fällen lassen sich Situationen ableiten, in welchen die Maskenpflicht für den Arbeitsplatz folglich nicht gilt. Mitarbeiter, die in einem Einzelbüro tätig sind, können den Mindestabstand einhalten und den Mund-Nasen-Schutz während der Arbeit im Einzelbüro ablegen. Für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber die Erlaubnis bekommen haben, im Homeoffice – also in den eigenen vier Wänden – zu arbeiten, gilt die Mundschutzpflicht selbstverständlich auch nicht.

Auch wenn der Arbeitgeber relevante Schutzmaßnahmen im Betrieb eingeführt hat, die eine gewisse räumliche Trennung der Beschäftigten garantieren, kann die Maskenpflicht für den Arbeitsplatz umgangen werden. Ein Beispiel hierfür sind z. B. Plexiglaswände zwischen den Arbeitsplätzen der einzelnen Mitarbeiter. Sobald der Arbeitsplatz verlassen wird und sich in offenen Räumen bewegt wird, muss der Arbeitnehmer die Maske jedoch wieder aufsetzen.

Gilt die Maskenpflicht am Arbeitsplatz auch mit Attest?

Gemäß Arbeitsschutzrecht kann der Arbeitgeber das Tragen einer Schutzmaske am Arbeitsplatz anordnen. Arbeitnehmer, die diese Regelungen verweigern, haben keinen Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice und müssen auch nicht beschäftigt werden.

Sofern das Tragen einer Maske mit gesundheitlichem Risiko bzw. gesundheitlichen Problemen für den Arbeitnehmer einhergeht, kann dieser die Maskenpflicht für den Arbeitsplatz durch ein ärztliches Attest unter Umständen umgehen.

Nach einem Urteil vom Arbeitsgericht Siegburg ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, dieses Attest zur Aufhebung der Maskenpflicht zu akzeptieren, wenn in dem Attest keine konkrete gesundheitliche Begründung für die Befreiung erläutert wird.

Eine Entscheidung vom Arbeitsgericht, ob Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die gesundheitlichen Gründe, welche die Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, offenlegen müssen, liegt bisher noch nicht vor.

Maskenpflicht: Der Arbeitgeber steht in der Verantwortung

Nach Arbeitsrecht und gemäß § 618 BGB sind Arbeitgeber in Deutschland zu Schutzmaßnahmen gegenüber ihren Arbeitnehmern verpflichtet. Die Fürsorgepflicht umfasst Maßnahmen, um Mitarbeiter vor möglichen Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Eine Infektion mit einem Virus zählt zu diesen möglichen Gefahren. Aus diesem Grund begannen viele Arbeitgeber bereits Ende 2020 die Maskenpflicht auf der Arbeit einzuführen. Wer zahlt jedoch für die erforderlichen Schutzmasken – Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?

Maskenpflicht bei der Arbeit: Wer zahlt für die Masken?

Wer hat Anspruch auf FFP2 Masken und wer kommt für deren Anschaffung auf? Diese Frage wird in der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geklärt. Wenn die vorab angesprochenen Risiko-Situationen (z. B. Mindestabstand von 1,5 Meter) nicht vom Arbeitgeber durch entsprechende Maßnahmen ausgeschlossen werden können, ist dieser verpflichtet, seinen Arbeitnehmern die Masken kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Betrieb bzw. Arbeitgeber tragen die Verantwortung für die Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeiter. Nach Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Absatz 3 ArbSchG) dürfen Betriebe die anfallenden Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht auf ihre Arbeitnehmer ablegen. Eine Maske zählt wie auch ein Paar Sicherheitsschuhe zur Schutzkleidung des Angestellten und deren Kauf kann als ähnliche Schutzmaßnahme des Arbeitgebers betrachtet werden, wie z. B. die Anbringung eines Feuerlöschers.

Aus diesem Grund müssen Beschäftigte ihre Masken nicht aus eigener Tasche zahlen. Der Arbeitgeber muss zudem eine ausreichende Stückzahl zur Verfügung stellen, da nicht alle Masken wiederverwendbar sind und zur Einhaltung der Maskenpflicht auf der Arbeit entsprechend genügend Masken für einen regelmäßigen Austausch vorhanden sein sollten.

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Bund & Länder setzen Regeln zur Maskenpflicht für den Arbeitsplatz

Auch wenn es vielen Arbeitnehmern vorkommt, dass die Maskenpflicht vom Arbeitgeber vorgelegt wird, ist es am Ende doch der Bund in Zusammenarbeit mit den Ländern, der die konkrete Arbeitsschutzregel per Gesetz bzw. Verordnung vorgibt. Der Bund legt dabei Mindestregelungen fest und die einzelnen Länder sind jeweils für die Ausgestaltung dieser Regeln zuständig. Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz ist also eine Verordnung der Politik und liegt nicht in der Hand des Arbeitgebers.

Tipps für den Alltag mit Mundschutzpflicht am Arbeitsplatz

Dem ein oder anderen fällt es immer noch schwer, sich an die Mundschutzpflicht am Arbeitsplatz zu gewöhnen. Masken bei Brillenträgern sorgen für beschlagene Gläser, der Druck von den Ohrschlaufen für Schmerzen und Ablenkung. Zudem herrscht sowohl bei Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern Unsicherheit darüber, welcher Masken-Typ aus welcher Schutzklasse überhaupt einen effektiven Schutz für einen selbst bzw. für die Kollegen bietet.

Welcher Masken-Typ ist für die Arbeit geeignet?

An einer Wäscheleine hängen eine Stoffmaske, eine OP-Maske und eine FFP2 Maske.

Im vergangenen Jahr waren Einwegmasken auf der Arbeit noch die Regel. Nach der neuen Arbeitsschutzverordnung zur Maskenpflicht für den Arbeitsplatz reicht eine einfache MundNasenBedeckung in den meisten Fällen jedoch nicht mehr aus.

Für Tätigkeiten, bei denen eine medizinische Maske getragen werden muss, ist die Arbeit mit einer FFP2 Maske die beste Möglichkeit, sich und andere Personen am Arbeitsplatz effektiv vor Corona zu schützen. Unsere FFP2 Masken filtern über 97 % der Aerosole und Viren aus der Luft und haben dabei dennoch einen Atemwiderstand von weniger als 300 PA.

Arbeitgeber sollten bei den FFP2 Masken jedoch auf die Art des Filters achten, da es FFP2 Masken sowohl mit als auch ohne Ventil gibt. FFP2 Masken mit Ventil erleichtern zwar die Atmung unter der Maske, bieten im Vergleich zu FFP2 Masken ohne Ventil jedoch keinen Eigenschutz vor Corona.

Unter die Kategorie der medizinischen Masken fallen zudem auch OP-Masken. Im Gegensatz zu FFP2, KN95 und N95 Masken sind diese jedoch nur 3-lagig und bieten ebenso einen geringeren Eigenschutz als FFP2 Masken ohne Ventil.

Kann man wegen der Maskenpflicht auf der Arbeit öfter Pause machen?

Um einen optimalen Schutz zu gewährleisten, ist es wichtig, bei FFP2 Masken die Tragedauer nicht zu überschreiten. Da das Atmen unter einer Maske zudem generell schwerer fällt als ohne Mund-Nase-Bedeckung, wird Arbeitnehmern empfohlen, sogenannte „Erholungspausen“ einzulegen.

Die Maskenpflicht für den Arbeitsplatz bedeutet aber nicht, dass deshalb längere Arbeitspausen beim Arbeitgeber eingefordert werden können. Bei „Erholungspausen“ handelt es sich nämlich lediglich um Trage-Pausen, also Zeiträume, in denen die Maske für eine Weile abgelegt wird. Arbeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können, sollten in diesen Zeiträumen weiterhin erledigt werden.

Für die Arbeit mit einer FFP2-Maske mit Atemventil wird eine Tragedauer von maximal 120 Minuten, mit einer anschließenden Erholungspause von mindestens 30 Minuten empfohlen. Für FFP2-Masken ohne Atemventil verkürzt sich die empfohlene Tragedauer am Arbeitsplatz auf 75 Minuten. Arbeitgeber stehen trotz dieser Empfehlungen jedoch nicht in der Pflicht, ihren Arbeitnehmern aufgrund der Maskenpflicht auf der Arbeit eine solche Pause einzuräumen.

Um einen optimalen Schutz zu gewährleisten, ist es wichtig, bei FFP2 Masken die Tragedauer nicht zu überschreiten. Da das Atmen unter einer Maske zudem generell schwerer fällt als ohne Mund-Nase-Bedeckung, wird Arbeitnehmern empfohlen, sogenannte „Erholungspausen“ einzulegen.

Die Maskenpflicht für den Arbeitsplatz bedeutet aber nicht, dass deshalb längere Arbeitspausen beim Arbeitgeber eingefordert werden können. Bei „Erholungspausen“ handelt es sich nämlich lediglich um Trage-Pausen, also Zeiträume, in denen die Maske für eine Weile abgelegt wird. Arbeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können, sollten in diesen Zeiträumen weiterhin erledigt werden.

Für die Arbeit mit einer FFP2-Maske mit Atemventil wird eine Tragedauer von maximal 120 Minuten, mit einer anschließenden Erholungspause von mindestens 30 Minuten empfohlen. Für FFP2-Masken ohne Atemventil verkürzt sich die empfohlene Tragedauer am Arbeitsplatz auf 75 Minuten. Arbeitgeber stehen trotz dieser Empfehlungen jedoch nicht in der Pflicht, ihren Arbeitnehmern aufgrund der Maskenpflicht auf der Arbeit eine solche Pause einzuräumen.

Fazit: Maskenpflicht am Arbeitsplatz ist eine notwendige Schutzmaßnahme

So schwer es uns allen auch fallen mag – jeder, der nicht zu Hause im Homeoffice arbeiten kann, sollte sich an die Maskenpflicht für den Arbeitsplatz gewöhnen und dieser Pflicht auch tatsächlich nachkommen. Schließlich kann nur durch diese Maßnahme Ihre persönliche Gesundheit sowie die Gesundheit Ihrer Kollegen garantiert werden.

Zusätzliche Kosten müssen Arbeitnehmer aufgrund der Pflicht zum Tragen einer MundNasenBedeckung nicht befürchten. Bei herrschender Maskenpflicht hat der Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzregel dafür zu sorgen, seinen Beschäftigten ausreichend Masken am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, um den Schutz seiner Angestellten in Zeiten der Pandemie zu garantieren.

 

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